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Rechtsgeschäfte und Formen der Rechtsgeschäfte

Als Rechtsgeschäft wird das bezeichnet, was sich aus einer oder mehreren Willenserklärungen ergibt. Dabei kann man zwischen zwei Rechtsgeschäften unterscheiden:

Einseitiges Rechtsgeschäft
Dieses Rechtsgeschäft besteht nur aus einer einzigen Willenserklärung und wird deshalb auch so bezeichnet.
Hierbei wird lediglich unterschieden zwischen Empfangsbedürftige Willenserklärung und Nichtempfangsbedürftiger Willenserklärung. Die Rechtsverordnung verlangt die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich laut Willenserklärung ergeben. Das heißt, wenn jemand seinen Willen äußert, dann muss dieser erst mal seinen Willen äußern. Das macht er schriftlich mit einer angemessenen Frist. Man spricht von einer empfangsbedürftigen Willenerklärung dann, wenn der Kunde eine Kündigung verlangt. Die Nichtempfangsbedürftige Willenserklärung wird sofort bei Abgabe rechtswirksam. Das ist der Unterschied!

Zweiseitiges Rechtsgeschäft
Hier spricht man von annahmebedürftigen Willenserklärungen. Hier müssen von beiderseiten der Geschäftspartner eine einheitliche Übereinstimmung vorliegen, damit der Vertrag rechtswirksam wird. Als unwirksam gilt so ein Vertrag, wenn z.B. eine Ware gekauft wird, bei der ein Kunde nur 500,- Euro ausgeben will, der Verkäufer jedoch 750,- Euro verlangt. Dadurch kommt kein Vertrag zustande! Erst, wenn sich wirklich alle Punkte gegenseitig decken, ist ein sogenanntes zweiseitiges Rechtsgeschäft entstanden und der Vertrag gilt als rechtswirksam.

Was genau ist die Willenserklärung?
Diese Willenserklärungen sind die Grundlagen für ein Zustandekommen eines Vertrages bzw. des Rechtsgeschäftes dar. Man spricht hier auch von der Äußerung einer Person, die bereit ist, ein Geschäft einzugehen. Egal ob eine Heirat, ein Bauauftrag oder der Kauf einer Ware, es handelt sich nur dann um eine Willenserklärung, sobald ausdrücklich durch Zusagen, Schweigen, Ablehnung, Handeln oder Äußern eines Willens eine Geschäftsverbindung geschlossen wird.

Was sind Formvorschriften?
Für alle Willenserklärungen müssen natürlich auch Formvorschrfiten eingehalten werden. Darunter zählt die Schriftform (z.B. Ratenverträge), die öffentliche Beglaubigung (z.B. Antrag für Grundschule) oder die öffentliche Beurkundung (z.B. notarielles Schenkungsversprechen von Immoilien)

Nichtige Rechtsgeschäfte, die anfechtbar sind
Nichtige Geschäfte sind z.B. Geschäfte, bei denen geschäftsunfähige Personen einbezogen wurden oder gesetzlich verbotene Handlungen (Rauschgifthandel) umgesetzt wurden. Auch wenn die gesetzlichen Vorschriften missachten werden, bei denen beispielsweise eine notarielle Beurkundung beim Kauf eines Grundstückes erstellt werden muss. Im Paragraph 125 BGB kann man nachlesen, dass mündliche oder schriftliche Verträge ohne notarielle Beglaubigung kein rechtwirksames Geschäft sind.

Anfechtbar sind…
…irrtümlich abgeschlossene Rechtsgeschäfte, bei denen Maßeinheiten versehentlich verwechselt wurden, ein Erklärungsirrtum bei der Erstellung einer Rechnung für einen Fehler sorgt (z.B. statt 12,49 wurden 12,94 Euro angegeben) oder auch bei Eigenschaftsirrtum, wenn die verkaufte Ware nicht dem entspricht, was dem Kunden geäußert wurde (z.B. ein Unikat eines Bildes von einem berühmten Maler, welches keines ist). Deweiteren sind anfechtbar, wenn Geschäftsverträge durch arglistige Täuschung oder widerrechtlicher Drohung durch Erzwingung von Unterschriften verbunden sind. In so einem Fall ist das Rechtsgeschäft unwirksam.

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